Hier erhalten Sie wertvolle Tipps und Hintergründe, wenn Sie Ihre Zahnzusatzversicherung wechseln wollen.Es gibt viele gute Gründe, die Zahnzusatzversicherung zu wechseln:
Damit der Wechsel nicht zum Frust wird, gibt es jedoch einiges zu beachten.
Wechseln Sie auf keinem Fall während einer laufenden Behandlung oder wenn ein Behandlungsstau besteht, denn die dafür entstehenden Zahnarztkosten wird keine neue Zahnzusatzversicherung abdecken.
Fragen Sie am besten Ihren Zahnarzt ob Sie es wagen können den Tarif zu wechseln, da zumeist eine Lücke mit vermindertem Versicherungsschutz entsteht.
Die Kündigungsfristen der einzelnen Versicherer variieren stark. Während früher 24 Monate Mindestlaufzeit und drei Monate Kündigungsrecht Standard beim Versicherer waren, geht der Trend verbraucherfreundlich zum täglichen Kündigungsrecht.
Bei Beitragserhöhungen müssen Sie keine Fristen einhalten, hier haben Sie immer ein Sonderkündigungsrecht.
Hier erhalten Sie nähere Informationen zu Ihrem Kündigungsrecht
Besteht für die versicherte Person bis Versicherungsbeginn eine Zusatzversicherung bei einem deutschen privaten Krankenversicherungsunternehmen mit einem tariflichen Erstattungssatz von mindestens 90 %men, gilt in Abhängigkeit
von einer nachgewiesenen ununterbrochenen Dauer dieser Versicherung von mindestens 12 Monaten folgende abweichende allgemeine Summenbegrenzung
Bei einer Laufzeit von:
- mindestens einem Versicherungsjahr gilt nur die allgemeine Summenbegrenzung der ersten 3 Jahre
- mindestens zwei Versicherungsjahren gilt nur die allgemeine Summenbegrenzung der ersten 2 Jahre
- mindestens drei Versicherungsjahren gilt nur die allgemeine Summenbegrenzung des ersten Jahres
- mindestens vier Versicherungsjahren entfällt die allgemeine Summenbegrenzung.
Wenn in den letzten sechs Monaten vor Abschluss des Vertrages eine Zahnersatzversicherung bei einem anderen Versicherer bestand, gilt für Zahnersatzmaßnahmen Folgendes:
Die Gesamtleistung beträgt je versicherte Person:
- im ersten Kalenderjahr maximal: 1.500 EUR
- in den ersten beiden Kalenderjahren zusammen maximal: 3.000 EUR
- Ab dem dritten Kalenderjahr ist die Leistung unbegrenzt.
Wenn kein direkter Übertritt stattfindet, oder keine Vorversicherung besteht ist die Leistung erst ab dem fünften Kalenderjahr unbegrenzt).
Bestand bis zum Versicherungsbeginn nachweislich seit mindestens drei vollen Kalenderjahren ununterbrochen eine private Zahnzusatzversicherung mit einem tariflichen Erstattungsprozentsatz von mindestens 80 % für privatzahnärztlichen Zahnersatz bei einem anderen Versicherer, gelten folgende maximale Erstattungsbeträge, die auf die ersten zwei Kalenderjahre begrenzt sind:
– im ersten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.500,– Euro
– in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 3.000,– Euro
Im Normallfall würde es eine Staffel bis zum Ende des vierten Jahres geben.
Bestand für die versicherte Person bis unmittelbar vor Beginn der Versicherung nach Tarif ZahnEXKLUSIV bzw. ZahnEXKLUSIVpur für mindestens zwei Jahre eine Zahnzusatzversicherung, welche für privatzahnärztliche Zahnersatzmaßnahmen einen Erstattungssatz von mindestens 80 % vorsah, gelten folgende Begrenzungen:
im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifs
(Tarifbeginn)
vom 01.10. bis 31.12. auf 250 EUR
vom 01.07. bis 30.09. auf 500 EUR
vom 01.04. bis 30.06. auf 750 EUR
vom 01.01. bis 31.03. auf 1.000 EUR
– im ersten bis zweiten Kalenderjahr auf zusammen 3.000 EUR.
- ab dem dritten Kalenderjahr entfällt die Begrenzung.
(Ohne Nachweis gilt eine Staffel bis zum Ende des 4. Kalenderjahres)
Bestand bis unmittelbar vor Versicherungsbeginn in diesem Tarif bereits eine andere Zahnzusatzversicherung mit Leistungen für Zahnersatz und einem Erstattungssatz von mindestens 40 %, wird das erste (Teil-)Kalenderjahr hinsichtlich der Leistungshöchstsummen erlassen und es wird die Regelung für das zweite bis vierte Kalenderjahr unmittelbar ab Versicherungsbeginn wirksam.
Ab dem vierten Kalenderjahr entfällt dann die summenmäßige Begrenzung.
Bestand vor Abschluss dieser Versicherung bereits eine Zahnersatzversicherung bei einem anderen privaten
Krankenversicherer, entfallen im Versicherungsfall
die Begrenzungen der Leistungsstaffel ab dem dritten Kalenderjahr. Voraussetzung hierfür ist, dass
- der Vorvertrag mindestens 6 Monate bestand und
- ununterbrochen Versicherungsschutz zwischen dem Vorvertrag und diesem Vertrag bestand